Terms of service - AGB

As of April 2020

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1.

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Genussjäger GmbH (einschließlich ihres Geschäftsbereichs „SAWOO, powered by Genussjäger GmbH, nachfolgend „SAWOO“ oder „wir“ genannt) und Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Die AGB gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB) oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2.

Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Beratungs- und Dienstleistungen (nachfolgend „Dienste“ genannt) und für Werkverträge (§ 631 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Erbringung von Leistungen, gleich welcher Art, mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen der AGB werden wir den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren. Solche Änderungen erlangen Geltung zwischen SAWOO und dem Auftraggeber, wenn der Auftraggeber der Geltung nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht und SAWOO auf diese Folge des Unterlassens eines Widerspruchs in der Änderungsmitteilung hinweist.

1.3.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SAWOO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn SAWOO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.4.

SAWOO behält sich vor, für einzelne Dienste besondere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Hierauf werden wir den Auftraggeber für jeden betroffenen Dienst gesondert hinweisen.

1.5.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Zum Abschluss derartiger Vereinbarungen sind neben unseren Geschäftsführern und Prokuristen (in vertretungsberechtigter Zahl) nur ausdrücklich von uns ermächtigte Mitarbeiter berechtigt.

1.6.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber SAWOO abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.7.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.8.

Keine Partei soll auf Grundlage dieser Vereinbarung das Recht, die Befugnis oder die Macht haben, im Namen der anderen Partei zu handeln oder für diese eine Verbindlichkeit, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, einzugehen.

2. Angebot und Angebotsunterlagen, Kündigung

2.1.

Die Angebote von SAWOO sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, Abbildungen, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

2.2.

Die Beauftragung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme eines Angebots der SAWOO ist jederzeit formlos möglich. Im Fall beauftragter Werkleistungen berät und unterstützt SAWOO den Auftraggeber bei der Erreichung eines gemeinsam festgelegten Arbeitsziels und den dafür erforderlichen Leistungen von SAWOO. Die Erreichung von Arbeitszielen wird dadurch nicht zugesagt. 

2.3.

Die Annahme eines Angebots des Auftraggebers kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch die Erbringung der Leistung, bzw. Erbringung der Werkleistung an den Auftraggeber erklärt werden. Schweigen auf eine Beauftragung bedeutet unter keinen Umständen eine Annahme

2.4.

SAWOO ist berechtigt, die Annahme einer Beauftragung des Auftraggebers abzulehnen, insbesondere, wenn erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der SAWOO aus dem Einzelvertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bei Annahme der Beauftragung gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers von der Euler Hermes Forderungsmanagement Deutschland GmbH mit „Hohes Risiko“ (Bewertungsstufe 7 oder schlechter) bewertet wird oder ein sonstiger Grund im Sinne des § 321 Abs. 1 BGB vorliegt.

2.5.

Sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, können SAWOO und der Auftraggeber eine Beauftragung mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. 

2.6.

SAWOO ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die vertraglichen Zahlungsansprüche der SAWOO durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet werden. Gesetzliche Leistungsverweigerungs-, Kündigungs- und Rücktrittsgründe bleiben unberührt.

2.7.

Sämtliche Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der SAWOO. Nicht von den vorstehend genannten Preisen erfasste Leistungen unterliegen der individuellen Absprache der Parteien. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

3.2.

Etwaige Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

3.3.

Die laufende Vergütung der SAWOO ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall, zum ersten (01.) eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Bei vom Monatsanfang abweichenden Vertragsbeginn ist die Vergütung für den Monat des Vertragsbeginns zeitanteilig mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Zahlung fällig. Einmalige Vergütungsbestandteile sind mit Vertragsbeginn zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Vergütung ist unabhängig von einer Rechnungsstellung.

3.4.

Mit Verstreichen der vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Die offene Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins, mindesten aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von SAWOO auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. SAWOO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

3.5.

SAWOO ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, Leistungen sowie Teile davon bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

3.6.

Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. Ziffer 7.7 Satz 2 dieser AGB unberührt.

3.7.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der SAWOO auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann SAWOO den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Leistung und Verzug der SAWOO

4.1.

Wir werden unsere Beratungs- und Dienstleistungen in dem Umfang zur Verfügung stellen, um diese in zeitgerechter und professioneller Art und Weise zu erbringen. Bei der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen werden wir (i) unser Fachwissen einsetzen, (ii) kaufmännisch zu erwartende Sorgfalt anwenden, (iii) uns im Rahmen der zu erbringenden Beratungs- und Dienstleistungen an die vom Auftraggeber erteilten grundsätzlichen Vorgaben halten und (iv) alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften beachten.

4.2.

Wir sind berechtigt, die Auftragsdurchführung durch Organe und Mitarbeiter unserer Wahl oder befugte Beauftragte zu erfüllen. Wir verpflichten uns jedoch gegenüber dem Auftraggeber Mitarbeiter und/oder befugte Beauftragte effizient und unter Berücksichtigung der notwendigen Qualifikation einzusetzen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine höchstpersönliche Ausführung der Tätigkeit durch einzelne Mitarbeiter der SAWOO besteht nicht und ist ausgeschlossen.

4.3.

SAWOO unterliegt nicht den Weisungen des Auftraggebers und ist insbesondere grundsätzlich in der Entscheidung über Arbeitsgestaltung, Arbeitsort und Arbeitszeit frei, soweit dies nicht der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen der SAWOO entgegensteht.

4.4.

Wir erbringen unsere Beratungs- und Dienstleistungen auf (i) eigene Verantwortung und (ii) eigenes unternehmerisches Risiko.

4.5.

Wir sind jederzeit berechtigt, einzelne Aufträge des Auftraggebers in Bezug auf die Beratungs- und Dienstleistungen abzulehnen.

4.6.

Die Leistungszeiträume werden individuell vereinbart, andernfalls von SAWOO bei Annahme der Beauftragung nach billigem Ermessen festgesetzt.

4.7.

Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 

4.8.

Sofern wir verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung, Betriebsstörungen aller Art, Unmöglichkeit der Leistung aufgrund technischer Ausfälle, Schwierigkeiten in der Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energien oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Unterauftragnehmer, wenn wir eine kongruente Weitervergabe abgeschlossen haben, weder uns noch den Unterauftragnehmer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Sicherstellung der Unterauftragsleistung nicht verpflichtet sind. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit auch innerhalb der neuen Leistungsfrist unverzüglich informieren; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten.

4.9.

Der Eintritt des Leistungsverzugs von SAWOO bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

4.10.

Der Auftraggeber ist unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt nur berechtigt, wenn SAWOO die Nichteinhaltung des Leistungstermins zu vertreten hat und/oder der Auftraggeber SAWOO erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

4.11.

Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von SAWOO insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

5. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass SAWOO alle für die Durchführung der Beratungs- und Dienstleistungen erforderlichen Zugangsdaten zu LinkedIn-Accounts des Auftraggebers bzw. von Mitarbeitern des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden und sichert zu, dass alle für die Offenlegung der vorstehend genannten Zugangsdaten erforderlichen Einverständniserklärungen vorliegen. 

5.2.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, SAWOO alle für die Durchführung der Beratungs- und Dienstleistungen notwendigen Informationen zu erteilen und wird SAWOO von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen, dies für die Ausführung der Beratungs- und Dienstleistungen von Bedeutung sein könnten.

5.3.

Der Auftraggeber wird SAWOO unverzüglich von jeder Inanspruchnahme aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß dieser Ziffer 5 freistellen.

6. Erfüllungsort, Abnahme, Annahmeverzug

6.1.

Die Leistungen von SAWOO erfolgen am Standort der SAWOO, Erfüllungsort ist der Sitz der SAWOO. 

6.2.

Ist eine Abnahme im Sinne der gesetzlichen Vorschriften notwendig, so hat der Auftraggeber das fertiggestellte und abnahmereife Werk unverzüglich nach Aufforderung bzw. der Mitteilung der Fertigstellung durch SAWOO abzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so hat er SAWOO unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Werktagen nach Bereitstellung des Werkes, die Mängel schriftlich anzuzeigen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen der vorgenannten Frist unter Nennung mindestens eines Mangels, so gilt das Werk als abgenommen. Dies gilt auch bei Inbetriebnahme bzw. Inbenutzungnahme des Werkes. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

6.3.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung der SAWOO aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist SAWOO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnet SAWOO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages für jede vollendete Kalenderwoche, beginnend mit dem Ablauf der Leistungsfrist bzw. - mangels einer Leistungsfrist - mit der Mitteilung der Leistungserbringung, maximal jedoch 10,00% der fälligen Vergütung. Die Entschädigung entfällt nicht im Falle einer endgültigen Nichtabnahme.

6.4.

Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der SAWOO (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass SAWOO überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale (Ziffer 5.5) entstanden ist.

7. Mängelgewährleistung

7.1.

Grundlage für die Leistungserbringung sind ausschließlich die schriftlich vereinbarten Leistungsmerkmale und der Leistungsumfang. 

7.2.

Grundlage der Mängelhaftung der SAWOO ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistung der SAWOO getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die als solche bezeichneten Leistungsbeschreibungen, die dem Auftraggeber vor seiner Beauftragung überlassen oder in den Vertrag einbezogen worden sind.

7.3.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 633 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen) übernimmt SAWOO jedoch keine Haftung. 

7.4.

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser offensichtliche, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich schriftlich gegenüber SAWOO anzeigt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße und fristgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der SAWOO für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Leistung gilt dann als genehmigt.

7.5.

Ist die Leistung mangelhaft, kann SAWOO zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch mangelfreie Leistung (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der SAWOO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6.

SAWOO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

7.7.

Der Auftraggeber hat SAWOO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber uns ggf. die mangelhafte Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren.

7.8.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

7.9.

In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von SAWOO Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist SAWOO unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn SAWOO berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.10.

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.11.

Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Sonstige Haftung

8.1.

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SAWOO bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

8.2.

Auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet SAWOO nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SAWOO nur

8.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

8.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die
Haftung der SAWOO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schadens begrenzt.

8.3.

Die sich aus Ziffer 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit SAWOO einen Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich verursacht hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat, sowie für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn SAWOO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8.4.

Soweit die Haftung der SAWOO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der SAWOO.

8.5.

Der Auftraggeber trägt die volle Beweislast für das Vorliegen des Mangels. 

8.6.

Der Auftraggeber ist - auch über die ihn treffenden Obliegenheiten nach § 254 BGB hinaus - verpflichtet, SAWOO auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Schäden abzuwenden und zu mindern, insbesondere angemessene Maßnahmen zur Datensicherung treffen, die tägliche Datensicherung und Reproduzierbarkeit gewährleisten.

9. Schutzrechte

9.1.

Die Beauftragung der SAWOO beinhaltet keine Übertragung von Eigentumsrechten, z.B. an Know-how auf den Auftraggeber. Sämtliches geistiges Eigentum, insbesondere Software-Programme bleiben Eigentum von SAWOO. Geistiges Eigentum, wie Software-Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SAWOO Dritten zugänglich gemacht werden. An dem geistigen Eigentum wird dem Auftraggeber eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf den vertragsgemäßen Gebrauch, beschränkte Lizenz erteilt. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen sind nur zur Umsetzung des vertragsgemäßen Gebrauchs gestattet. Wird ein Software-Programm für den Auftraggeber angefertigt und stellt die Leistung von SAWOO dar, werden dem Auftraggeber Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts erteilt. Quellprogramme werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt, es sei denn dies ist Gegenstand des Vertrags.

9.2.

Sämtliche von SAWOO mitgeteilten Arbeitsergebnisse und Informationen unterliegen dem Urheberrecht von SAWOO. Davon sind nur diejenigen von SAWOO veröffentlichten Arbeitsergebnisse und Informationen ausgeschlossen, die vom Auftraggeber oder einem Dritten erstellt wurden, und von SAWOO unverändert übernommen wurden.

9.3.

SAWOO ist Hersteller und Urheber seiner Methoden, Lösungen und Datenbanken und ist Inhaber sämtlicher damit verbundener ausschließlicher Rechte.

9.4.

SAWOO steht nach Maßgabe dieser Ziffer 9 dafür ein, dass die Beratungs- und Dienstleistungen, sofern diese nicht auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen beruhen, gewerbliche Schutzrechten oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Jeder Vertragspartner wird den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.5.

In dem Fall, dass die Beratungs- und Dienstleistung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird SAWOO nach eigener Wahl und auf eigene Kosten die Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistung aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Ziele erfüllt. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 8 dieser AGB.

10. Vertraulichkeit, Datenschutz

10.1.

SAWOO wird die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Zugangsdaten zu LinkedIn-Profilen, nur für die vereinbarten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Informationen und Unterlagen gegenüber Dritten geheim halten. 

10.2.

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere von uns übermittelte persönliche Daten nicht an eigene Mitarbeiter weiterzugeben, soweit dies nicht zum Erreichen der vereinbarten Ziele erforderlich ist, diese vertraulich zu behandeln und sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Daten von Kandidaten dürfen nur im Zusammenhang mit der Besetzung einer konkret freien Stelle verarbeitet und die Kandidaten nur zu diesem Zweck kontaktiert werden. 

10.3.

Darüber hinaus wird jeder Vertragspartner alle Informationen und Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Informationen und Unterlagen gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

10.4.

Der Auftraggeber gestattet es SAWOO, den Auftraggeber als Referenz auf der Webseite der SAWOO, in sozialen Netzwerken und sonstigen digitalen Präsentationsformen als Referenz anzugeben. Die Zustimmung kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.

10.5.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Informationen und Unterlagen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

10.6.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners entwickelt werden. Weiter ist die Offenlegung im Fall gesetzlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten gestattet, wobei der der jeweils andere Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich möglichst vor Offenlegung über Grund und Umfang der Offenlegung zu unterrichten ist, soweit gesetzlich zulässig.

10.6.

Sofern und soweit SAWOO vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten verarbeitet, wird SAWOO die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten und Daten insbesondere nur Zweck- und Anlassgebunden speichern und weiterverarbeiten. Der Auftraggeber stimmt dieser Speicherung und Datenverarbeitung zu. Im Übrigen gilt die zwischen SAWOO und dem Auftraggeber zu treffende Datenschutzerklärung.

11. Verjährung

11.1.

Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Bei Ansprüchen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

11.2.

Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist der SAWOO (§ 634a Abs. 3 BGB). 

11.3.

Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und vorvertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 8 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1.

Für diese AGB und die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 6 dieser AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

12.2.

Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der SAWOO.